Gerichtsurteil

Folgende Äußerungen stellen laut Landgericht Berlin keine Beleidigungen dar:

„Drecks Fotze“

„Der Kommentar ‘Drecks Fotze’ bewegt sich haarscharf an der Grenze des von der Antragstellerin noch Hinnehmbaren.

“…als Kind ein wenig zu viel gef…“

„Die Äußerung ‘Wurde diese ,Dame’ vielleicht als Kind ein wenig viel gef… und hat dabei etwas von ihren Verstand eingebüßt. …“ stellt wiederum eine polemische und überspitzte, aber nicht unzulässige Kritik dar.

„Knatter sie doch mal so richtig durch…“

„Die Äußerung ‘Knatter sie doch mal einer so richtig durch, bis sie wieder normal wird!’ ist eine sicherlich geschmacklose Kritik, die mit dem Stilmittel der Polemik sachliche Kritik übt.

„Stück Scheiße“ und „Geisteskranke“

„Soweit die Antragstellerin geltend macht, es liege mit ‘Stück Scheiße’ und ‘Geisteskranke’ eine Formalbeleidigung vor, steht dem entgegen, dass, wie sich aus dem zweiten Satz ergibt, eine Auseinandersetzung in der Sache erfolgte, so dass eine Formalbeleidigung ausscheidet.

„…die Fresse polieren“

„Wie aus den Worten ’bei solchen Aussagen’ deutlich wird, handelt es sich bei der Aussage ‘Ich könnte bei solchen Aussagen dieser Personen die Fresse polieren’ um eine auf die im Post bezogene Äußerung bezogene und damit sachbezogene Kritik. Eine Beleidigung nach § 185 StGB liegt damit nicht vor.“

„hohle Nuss“ und „Sondermüll“

„Die Bezeichnung der Antragstellerin als ‘hohle Nuss’, die ’entsorgt’ gehört und als ’Sondermüll’ stellt sich als überspitzte Kritik dar. Da sich der Kommentar erkennbar auf die im Post wiedergegebene Äußerung bezieht und damit Sachbezug hat, stellt er sich nicht als diffamierend dar. Eine Beleidigung nach § 185 StGB ist nicht gegeben.“

„Schlampe“

„Auch in dem Kommentar ’Schlampe’ kann eine von der Äußerung im kommentierten Post losgelöste, primär auf eine Diffamierung der Person der Antragstellerin und nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache abzielende Äußerung nicht gesehen werden. Vielmehr ist auch dieser Kommentar ein Beitrag in einer Sachauseinandersetzung.“

„Ferck du Drecksau“

„Der Kommentar ‘Ferck du Drecksau’ steht in unmittelbarem Zusammenhang zu dem Post und nimmt Bezug auf den dort wiedergegebenen Zwischenruf der Antragstellerin. In diesem Zusammenhang stellt die Äußerung ‘Ferck du Drecksau’ keine Beleidigung dar, wobei der unbefangene Durchschnittsleser nicht erkennen kann, was der Verfasser mit ‘Ferck’ hat schreiben wollen. Es kann ’verrecke’ sein, wie dies die Antragstellerin meint, zwingend ist dies aber nicht, es kann ebenso gut auch ‘Ferckel’ sein.“